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Kommandantendienst (KD)

BARKAS B-1000 Bus der Militärstreife. 

Klaus-Peter John hat sich freundlicherweise die Mühe gemacht, für unsere NVA-Seiten die Aufgaben des Kommandantendienstes klarzustellen:

Zitat:

KOMMANDANTENDIENST (KD) der NVA

Die Aufgabe des Kommandantendienstes war die rechtzeitige und gedeckte Verlegung, Konzentrierung, Entfaltung und Unterbringung der Truppen sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung und Tarnung im Verantwortungsbereich. Eine seiner wichtigsten Tätigkeiten war die Marschregulierung.

Das Auftreten von Militärstreifen in Garnisonsstädten war hinlänglich bekannt. Beweglich oder unbeweglich agierende Regulierer gehörten zum alltäglichen Straßenbild. Weniger offensichtlich war beispielsweise die Regulierung von Marschbewegungen an Übersetzstellen, schwer passierbaren Straßenabschnitten und Gassen bei Manövern und anderen Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen. 

Hinsichtlich der Organisation des Kommandantendienstes gab es im Verlauf der Jahrzehnte natürlich zahlreiche Veränderungen. Stets jedoch verblieb der KD im Verantwortungsbereich des Stabes.

Wichtige Struktureinheiten waren beispielsweise die Kommandantendienstkompanien der Mot. Schützen- und Panzerdivisionen sowie die Regulierungszüge oder -gruppen zahlreicher Truppenteile. Darüber hinaus kamen häufig nichtstrukturmäßige Kräfte zum Einsatz, beispielsweise Armeeangehörige in anderen Dienstfunktionen, welche eine Ausbildung als Regulierer absolviert hatten. Der KD agierte nicht nur auf Basis von speziellen militärischen Vorschriften und Weisungen. Grundlage seiner Tätigkeiten waren gleichermaßen Gesetze und andere allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften. Über Funktion und Charakter des KD der NVA bestehen bis heute zahlreiche Unklarheiten.

Die folgenden Ausführungen tragen hoffentlich zur Klarstellung seiner Rolle bei!

Wahrnehmung polizeilicher Befugnisse:

Die Erfüllung polizeilicher Aufgaben und die Wahrnehmung polizeilicher Befugnisse war umfassend im "Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei" (VP-Gesetz) vom 11.06.1968 geregelt. Der nachstehende Gesetzesauszug belegt. daß NVA-Angehörige zwar in einem begrenzten Umfang derartige Befugnisse wahrnehmen konnten, dabei jedoch keine Übertragung von Zuständigkeiten aus dem genau definierten volkspolizeilichen Aufgabenspektrum erfolgte. Für die Ausgestaltung des KD  zu einer Militärpolizei gab es somit keine Gesetzesgrundlage.

§ 20:  Übertragung von Befugnissen

(1) Der Ministerrat kann anderen Organen die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Befugnisse übertragen.

(2) Die Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit sind ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

(3) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind berechtigt, in Erfüllung militärischer Wach-, Ordnungs- und Sicherungsaufgaben entsprechend den vom Minister für Nationale Verteidigung getroffenen Festlegungen, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

Strafverfolgung:

In der Aufzählung der Untersuchungsorgane in § 88 (2) der Strafprozeßordnung der DDR (StPO) ist die NVA nicht erwähnt. NVA-Angehörige konnten somit grundsätzlich keine strafprozessualen Maßnahmen vornehmen, wie sie den Angehörigen der Untersuchungsorgane vorbehalten waren. Anmerkung: Bei Begehung von Straftaten durch Militärpersonen erfolgte die Untersuchung durch Militärstaatsanwälte. Diesen waren Untersuchungsführer (mit entsprechender Ausbildung) beigeordnet, welche die Befugnisse der in § 88 (2) StPO aufgeführten Untersuchungsorgane hatten.

Disziplinarwesen:

Selbstverständlich kamen Angehörige des KD zur Sicherung der Militärischen Ordnung und Disziplin zum Einsatz, beispielsweise im Streifendienst oder bei unerlaubten Entfernungen. Eine eigenständige Rolle im Disziplinarsystem der NVA spielte der KD jedoch nicht. Hier sei an die Verantwortung der Kommandeure als Einzelleiter erinnert.

Verkehrsregelung:

Eine Verkehrsregelung durch Zeichen der Verkehrsposten konnte nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) neben den ansonsten dafür zuständigen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei auch durch andere dazu ermächtigte Personen erfolgen (beispielsweise Angehörigen anderer bewaffneter Organe oder Begleitern von Schwerlasttransporten). Diese Regelung bildete die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der NVA-Regulierer.

Kfz-Inspektion:

Die Kfz-Inspektion war kein Bestandteil des KD. Sie unterstand - wie in den Staaten des Warschauer Vertrages üblich - dem Leiter des Kfz-Dienstes. Ihre Aufgabe war die Sicherung des militärischen Kfz-Betriebes in seiner Gesamtheit. Die Unterstellung einer Polizeifunktion wäre schon angesichts der strukturellen Zuordnung zu den Rückwärtigen Diensten (später Bereich Technik) absurd.

  Das Bild stellte freundlicherweise Thomas Ballerstaedt für unsere Homepage zur Verfügung.

WARTBURG 353W und BARKAS B1000 als Einsatzfahrzeuge der Regulierer.

Das Bild stellte freundlicherweise Andreas Klein für unsere Homepage zur Verfügung.

IFA W-50LA/A des Kommandantendienstes (KD).

Letzte Änderung: 29.03.2010

  

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